Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag vereinbart worden, kann dies unwirksam sein. In diesem Fall trifft den Käufer auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.
BGH, I ZR 5/15
Im entschiedenen Fall sollte das Maklerhonorar und 29.750 € betragen, der Kaufpreis 260.000 €.