Wird Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO angeordnet, kann hiervon auch die Internetnutzung (inkl.aufgerufener Webseiten sowie eingegebener Suchbegriffe) mit umfasst sein.
BVerfG, 2 BvR 1454/13
Die Anordnung erfolgt gem. § 100b StPO durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft anordnen, diese Anordnung muss aber binnen 3 Werktagen vom Gericht bestätigt werden.
Überwachung der Internetnutzung
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