Zum Vorsteuerabzug berechtigen grundsätzlich nur Rechnungen, die die nach § 14 UStG notwendigen Pflichtangaben enthalten. Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund des Fehlens von Angaben in der Rechnung der Vorsteuerabzug versagt wurde, konnte bisher eine Berichtigung nicht mit Rückwirkung erfolgen, was Nachzahlungszinsen ausgelöst hat.
Nunmehr hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass auch eine Rechnungskorrektur mit Rückwirkung möglich ist. Durch die bisherige Praxis in Deutschland, dies nicht zu ermöglichen, und die hierdurch ausgelöste Verzinsung sah der EuGH die Neutralität der Umsatzsteuer eingeschränkt. Andere Sanktionen, wie zum Beispiel die Auferlegung einer verhältnismäßigen Geldbuße, sollen aber möglichst sein.
EuGH, C-518/14