Das Gerät wurde 2013 zugelassen. Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass ein solches Verfahren den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. Eigentlich…
Das AG Stralsund sieht dieses Messverfahren nicht mehr als sogenanntes standardisiertes Messverfahren an, da es nicht den gerichtlichen Anforderungen genügt. Zwar kommt ein einheitliches technisches Verfahren zur Anwendung, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das Messgerät schließt jedoch von vornherein die Möglichkeit aus, die Zuverlässigkeit der Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Wichtige Daten, die dies ermöglichen würden, werden durch das Gerät bewusst gelöscht, so dass eine Überprüfung unmöglich gemacht wird.
AG Stralsund, 324 OWi 554/16
Da nach Ansicht des Gerichts kein standardisiertes Messverfahren liegt, genügt allein die Verlesung der Konformitätsbescheinigung und der auf dem Überwachungsfoto eingeblendeten Daten nicht. Und da eine nachträgliche Überprüfung durch den Hersteller unmöglich gemacht wurde, werden sich die gewonnenen Daten bei der derzeitigen Softwareversion des Gerätes wohl nicht gerichtlich verwerten lassen.
Sehr schön in diesem Urteil: Das Urteil spricht davon, dass die Amtsermittlungsmöglichkeit quasi standardisiert beschnitten ist!