Ein in der Hausratsversicherung versicherte Raub liegt auch bei einem Trickdiebstahl vor, wenn der Geschädigte die Wegnahme während der Tat bemerkt und die Uhr noch zu fassen bekommt, diese aber aus seinem Griff entrissen wird.
Das Tragen einer Armbanduhr entspricht ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck, hieraus ergibt sich grundsätzlich kein Sorgfaltsverstoß, auch wenn es sich um eine wertvolle Uhr handelt und sie – innerhalb Deutschlands – auf der Straße getragen wird.
OLG Karlsruhe, 12 U 85/16