Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 die uneingeschränkte, anlasslose Vorratsdatenspeicherung ohne feste Grenzen für unzulässig erklärt. Es wurde aber auch klargestellt, dass eine Speicherung zur Verhinderung schwerer Straftaten erlaubt sein müsse, wenn sie hinreichend konkret bezüglich der Kategorien der zu speichernden Daten, der betroffenen Personen, der vorgesehenen Dauer sowie der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel auf das notwendige Maß beschränkt ist. Ein Zugriff auf diese Daten durch Behörden soll zulässig sein, allerdings nur, wenn hierfür genau definierte Voraussetzungen vorliegen müssen und eine Kontrollinstanz gegeben ist.
EuGH, C-203/15 und C-698/15