ProVida – so ganz viel muss nicht im Urteil stehen – meinen die Bayern

Bei der Geschwindigkeitsermittlung mit diesem System ist den Darlegungsanforderungen genügt, wenn das Urteil das Messverfahren und den abgezogenen Toleranzwert mitteilt.

Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn die unterschiedlichen Betriebsarten eines Systems unterschiedlich große Toleranzabzüge gebieten oder aber die Messung nicht standardisiert erfolgte.

Da bei diesem Messgerät in allen Betriebsarten der Toleranzabzug in gleicher Höhe erfolgt, kann sich das Amtsgericht also sehr kurz fassen, wenn es feststellt, dass mittels einer menügesteuerten Messmethode gemessen wurde und die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten worden sind.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1582/16

 

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