Sofern ein Fahrer das Schild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar wahrnimmt, wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens und hierzu angebrachter Zusatzschilder aber der Meinung ist, dieses Schild beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt der einem sogenannten Verbotsirrtum. Im entschiedenen Fall war dieser aber vermeidbar, da die Geschwindigkeit vorher bereits von 100 km/h auf 80 km/h und an der Messstelle dann auf 60 km/h herabgesetzt worden ist, also ein so genannter Geschwindigkeitstrichter vorlag. Sofern dennoch vom Fahrverbot abgesehen werden soll, muss auf die Grundsätze des Augenblicksversagens abgestellt werden, es muss also eine spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens vorliegen. Dies lag aber gerade nicht vor, zumal sich die Zusatzschilder auf Omnibusse und Kraftfahrzeuge mit Anhänger bezogen, bei denen die vorhergehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen (zunächst auf 100 km/h) überhaupt keinen Sinn gemacht hätten.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 50/17