Wenn nach einer Straftat im Straßenverkehr der Täter (Fahrer) nicht ermittelt werden kann, kann grundsätzlich gem. § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. Dies gilt allerdings nur bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen, deren Schutzgut einen spezifischen Verkehrsbezug hat. Eine Beleidigung fällt nicht hierunter, auch nicht, wenn sie anlässlich der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wird.
VG Schleswig, 3 A 153/16