Ein Arbeitgeber kann verlangen, dass am Arbeitsplatz keine sichtbaren Zeichen einer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugung getragen werden, um sich so gegenüber Kunden weltanschaulich neutral zu präsentieren. Hierunter fällt auch das islamische Kopftuch.
Allerdings ist vor Ausspruch einer Kündigung zu prüfen, ob eine anderweitige Beschäftigung ohne Kundenkontakt möglich ist.
Vereinzelte Kopftuchverbote aufgrund eines Kundenwunsches sind hingegen regelmäßig europarechtswidrig.
EuGH, C-157/15
EuGH, C 188-15