Der Kläger war der Meinung, dass sein Audi Q3 zwischen 70-80 km/h einen belästigenden Klang hätte, wenn er im 7. Gang beschleunigen würde: Das Gericht nahm eine Probefahrt vor und befand, dass sich der Sound vom sonstigen Klang des Q3 nur unwesentlich unterscheiden würde.
Dem Kläger steht kein Recht auf Rückabwicklung zu.
LG Münster, 15 O 152/15