Die von einem Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten sind nicht gleichzusetzen mit einem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs.II S.1 BGB. Nach sach- und fachgerecht durchgeführter Reparatur ist der Geschädigte auch im Rahmen der sogenannten fiktiven Abrechnung (auf Basis des Gutachtens) auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beschränkt.
Äußert sich der Geschädigte in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten, so ist vom Tatrichter ein Mindestschaden zu schätzen.
Im entschiedenen Fall ließ der Geschädigte das Fahrzeug von Freunden und Verwandten reparieren. Das Gericht schätzte die Kosten der verbauten Teile anhand des Gutachtens mit einem Abschlag von 30 %, die Umsatzsteuer hierauf erhielt der Geschädigte ebenfalls erstattet. Die Arbeitsleistung der Freunde wurde mit einem Stundensatz von 10 Euro angesetzt, Umsatzsteuer fällt hierauf nicht an und wird daher nicht erstattet.
OLG Schleswig, 7 U 20/16
Bisher wurde häufig zur Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens argumentiert, dass das Unfallfahrzeug selbst oder durch Freunde repariert worden sei. Nach diesem Urteil dürfte eine derartige Abrechnung nunmehr unattraktiv sein, allein der 30-prozentige Abschlag auf die Ersatzteilpreise dürfte den Nutzungsausfall aufzehren. Hinzu kommt der angenommene Stundensatz von 10 Euro für die Freunde, diese Abrechnung dürfte damit wirtschaftlich unattraktiv geworden sein.