2015 hatte das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Strafbarkeit für beide Personen gegeben sein kann, wenn der tatsächliche Fahrer und eine andere Person vereinbaren, dass die unbeteiligte Person einräumt, der Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit gewesen zu sein, um dann nach Eintritt der Verfolgungsverjährung den richtigen Fahrer zu benennen.
Ein anderer Senat desselben Gerichts hat eine andere Auffassung:
Für den, der fälschlicherweise angibt, der Fahrer gewesen zu sein, liegt eine straflose Selbstbezichtigung (und keine Beihilfe zur Tat des anderen) vor.
Für den, der hierzu anstiftet (also den tatsächlichen Fahrer), ist mangels einer teilnahmefähigen Haupttat nur eine straflose Anstiftung gegeben (und keine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft), wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, die bei ihm eine Tatherrschaft begründen.
OLG Stuttgart, 1 Ws 42/17
Hinweis und Warnung:
Vorsicht vor solchen Taschenspielertricks. Erstens gibt es hierzu unterschiedliche Rechtsansichten der Gerichte, zweitens genügen geringe Abweichungen vom jeweils entschiedenen Fall, um eine Strafbarkeit zu begründen.