Allein die Entgegennahme von belastenden Informationen durch die Ermittlungsbehörden, die ein Zeuge durch Täuschung des Beschuldigten erlangt hat, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Ermittlungsbehörden trifft keine grundsätzliche Pflicht, ein solches Vorgehen zu unterbinden.
BGH, 3 StR 230/16