Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenvorschriften durchgeführtem Transport kann der gesamte Transportlohn dem Verfall unterliegen. Der Verfall muss nicht auf den Teil beschränkt werden, der auf den deutschen Verkehrsraum entfällt, da insoweit ohne dieses Teilstück der Transport unmöglich gewesen wäre.
BGH, 4 StR 299/16