Es ist bei der Verbotsvorschrift des § 23 Abs.Ia StVG hinreichend geklärt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt ist. Dies beruht darauf, dass diese Vorschrift nicht nur die Benutzung zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.
OLG Hamm, 4 RBs 214/17