Diese Kosten können bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage des Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht abgerechnet werden, da eine derartige Maßnahme sich regelmäßig erst während einer tatsächlichen Lackierung als notwendig erweist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus dem erhobenen und bewiesenen Sachvortrag des Geschädigten zweifelsfrei ergibt, dass die Lackierung der angrenzenden und nicht beschädigten Teile zwingend erforderlich ist.
OLG Hamm, I 26 U 72/16