Marderbefall und Hauskauf

Nur ein akuter Marderbefall eines Wohnhauses muss vom Verkäufer ungefragt offenbart werden, sonst stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu. Ein länger zurückliegender Befall ist ohne Belang.

OLG Hamm, I-22 U 104/16

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