Ein Fußgänger überquert eine Straße und möchte anschließend den Radweg überqueren. Auf diesem Weg fährt der Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 10-12 km/h in entgegengesetzter Richtung. Es kommt zum Unfall.
Der Radfahrer haftet für die Unfallfolgen ganz überwiegend alleine. Die verbotswidrige Nutzung in Gegenrichtung löst eine gesteigerte Sorgfaltspflichten aus. Dies gilt insbesondere gegenüber Fußgängern, die die Straße überquert haben oder überqueren wollen, insoweit also den Radweg kreuzen müssen. Auch sei der Radfahrer grundsätzlich zur besonderen Rücksicht auf Fußgänger verpflichtet und daher zu schnell gefahren, da in der konkreten Situation eine Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausgeschlossen werden müsse.
Den Fußgänger traf im entschiedenen Fall eine Haftungsquote von 10 %, da er die Straße nicht auf dem nur ca. 7 m von der Unfallstelle entfernten Fußgängerüberweg überquert hatte.
OLG Frankfurt, 4 U 233/16