Auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlende Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Taxiausrüstung sind vom Wiederbeschaffungswert umfasst und damit ersatzfähig. Gleiches gilt, wenn ein solcher Sondermarkt nicht existiert, die Umrüstung eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. In diesem Fall sind die Umrüstkosten bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes als zusätzlicher Rechnungsposten mit einzustellen und somit ersatzfähig.
BGH, VI ZR 9/17
Die Entscheidung wird auf anderes Sonderfahrzeuge (beispielsweise Fahrschulwagen) entsprechend anzuwenden sein.