Ein Autofahrer begeht keine Unfallflucht, wenn er darauf besteht, seine Personalien lediglich von der Polizei feststellen zu lassen, und der Geschädigte darauf verzichtet, die Polizei herbeizurufen. In diesem Fall hat der Geschädigte die Nichterfüllung seines Feststellungsinteresses selbst zu vertreten.
OLG Hamburg, 2 Rev 35/17