Keine Zusammenveranlagung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Ehegatten können steuerlich zusammenveranlagt werden im Splittingtarif, § 26b EStG. Gleiches gilt gem. § 2 Abs.VIII EStG für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Diese Vorschrift findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung.

BFH, III B 100/16

Also entweder heiraten oder getrennt veranlagt werden. Wer die wechselseitigen Pflichten nicht will, bekommt auch die Vorteile nicht.

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