Kosten für Rechtsstreitigkeiten in Verfahren über den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Umgangsrecht sind zumindest bis 2012 keine außergewöhnlichen Belastungen. Lediglich die Kosten für den Zwangsverbund aus Ehescheidung und Versorgungsausgleich können bis zu diesem Veranlagungszeitraum als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Für nachfolgende Veranlagungszeiträume ist streitig, ob die Kosten für Scheidung und Versorgungsausgleich noch zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Derzeit sind zwei entsprechende Verfahren beim BFH anhängig.
BFH, VI R 49/15