Wird ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG ausgesprochen und begeht der Unterlassungsschuldner eine Zuwiderhandlung während dieser Frist, kann auch nach Ablauf der Frist ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
BGH, XII ZB 62/17
Wird ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG ausgesprochen und begeht der Unterlassungsschuldner eine Zuwiderhandlung während dieser Frist, kann auch nach Ablauf der Frist ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
BGH, XII ZB 62/17