Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und Ahndung nach Fristablauf

Wird ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG ausgesprochen und begeht der Unterlassungsschuldner eine Zuwiderhandlung während dieser Frist, kann auch nach Ablauf der Frist ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

BGH, XII ZB 62/17

 

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