Wird ein Verfahren in einer Bußgeldsache eingestellt, werden regelmäßig notwendigen Auslagen des Betroffenen (RA- Kosten) nicht der Staatskasse auferlegt. Dies ist aber nur möglich, wenn ein gewisser Verdachtsgrad gegenüber dem Betroffenen begründet ist. Bestreitet der Betroffene über seinen Verteidiger die ordnungsgemäße Durchführung der Messung und auch seine Fahrereigenschaft, hat das Gericht diesen Umständen im Rahmen der Hauptverhandlung nachzugehen. Tut es dies nicht, stellen diese Einwendungen Umstände dar, die die hypothetisch zu bewertende fortschreitende Verdichtung des Tatverdachts infrage stellen können.
In diesem Fall sind auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
LG Wuppertal, 26 Qs 130/17