Lkw-Fahrer muss technische Einrichtungen zur Mautzahlung regelmäßig kontrollieren

Nach § 2 BFStrMG (Bundesfernstraßenmautgesetz) haften für die Entrichtung der Maut Eigentümer und Halter des Fahrzeugs, der Disponent, der Fahrer sowie die Personen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist oder denen das Kennzeichen zugeteilt wurde.

Bei Benutzung einer mautpflichtigen Straße unter Verwendung eines Fahrzeuggerätes (OBU) ist der Fahrer verpflichtet, die Entrichtung der Maut durch regelmäßige Kontrolle der OBU sicherzustellen. Ein zeitlicher Abstand der Kontrolle von ca. 1 Stunde sowie bei jedem Auffahren auf gebührenpflichtige Abschnitte dürfte ausreichend sein.

AG Köln, 902a OWi 165/15

 

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