Sicherungsverwahrung bei lebenslanger Freiheitsstrafe und besonderer Schwere der Schuld

Neben lebenslanger Freiheitsstrafe (mit besonderer Schwere der Schuld) kann auch Sicherungsverwahrung zusätzlich angeordnet werden.

BGH, 5 StR 8/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert