Unterlagen nach § 31 MessEG

Eine Lebensakte muss nicht geführt, Reparatur- und Wartungsnachweise müssen nicht dauerhaft aufbewahrt werden.

Auch für Geschwindigkeitsmessgeräte müssen aber Reparatur- und Wartungsnachweise gem. § 31 Abs..IV Nr.2 MessEG bis drei Monate nach Ablauf des Eichzeitraums aufbewahrt werden. Dies gilt sowohl für ungeeichte, als auch für geeichte Geräte. Bestätigt die Behörde, dass keine Eingriffe oder Maßnahmen am Messgerät vorgenommen worden sind, muss der Betroffene tatsachenfundiert vortragen, dass derartige Eingriffe vorgenommen wurden (z.B. beschädigtes Eichsiegel) und entsprechende Unterlagen vorhanden sind. Ansonsten dringt er mit der Rüge mangelnder Einsichtnahme in diese Dokumentation nicht durch.

Wenn sich das Gericht davon überzeugt hat (Aussage oder Eintragung im Messprotokoll ist ausreichend), dass das Eichsiegel unversehrt war, kann von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden, es sei denn, der Betroffene hat tatsachenfundierte Einwände erhoben.

OLG Celle, 2 Ss (OWi) 146/17

Auch wenn das OLG hier abweichend von anderen Gerichten die Verpflichtung zur Führung dieser Dokumentation annimmt, hilft die Entscheidung einem Betroffenen nicht wirklich. Wenn nämlich die Behörde Eingriffe verneint, muss die Dokumentation nicht vorgelegt werden. Und wie soll dann der Betroffene tatsachenfundiert vortragen, dass doch Eingriffe gegeben waren?

 

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert