Nach § 4 Abs.II BKatV wird bei einem sogenannten beharrlichen Pflichtenverstoß ein Fahrverbot von regelmäßig einem Monat angeordnet. Dieses kommt unter anderem in Betracht, wenn gegen den Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
In einem von mir bearbeiteten Verfahren wurde gegen den Betroffenen genau aus diesem Grund im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt. Bei der Akteneinsicht stellte ich fest, dass die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung am 24.06.2017 geschah, die in Bezug genommene Vorentscheidung aber bereits am 08.06.2016 rechtskräftig geworden ist. Die Rechnung ist ganz einfach: Es liegt mehr als ein Jahr zwischen Rechtskraft der ersten Entscheidung und Tattag der zweiten Fahrt, somit liegt der Regelfall von § 4 Abs.II BKatV nicht vor. Ich gehe davon aus, dass das ausgesprochene Fahrverbot aufgehoben wird.