Grundsätzlich steht einem Darlehensnehmer bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht zu. Dies kann auch noch nach Beendigung des Vertrages ausgeübt werden. In Ausnahmefällen kann das Widerrufsrecht aber verwirkt sein, dies gilt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten.
Voraussetzung hierfür ist, wenn sich die Gegenseite wegen der Untätigkeit des Widerrufsberechtigten über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen.
Hierfür muss einerseits ein Zeitmoment vorliegen. Im entschiedenen Fall wurde der Widerruf fast zehn Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt. Dies wurde als ausreichend angesehen, um das sogenannte Zeitmoment zu erfüllen (die Regelverjährung von drei Jahren muss regelmäßig ungekürzt zur Verfügung gestanden haben).
Es muss aber auch ein sogenanntes Umstandsmoment vorliegen, das gegeben ist, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Regelmäßig nicht ausreichend ist eine einverständliche Abänderung der Konditionen des Darlehensvertrages. Vorliegend ist der Darlehensvertrag aber auf Wunsch des Kunden nach sieben Jahren aufgehoben worden, der Kunde zahlte die Darlehensvaluta zurück. Erst fast drei Jahre später erklärte er den Widerruf, das Gericht sah dies als verspätet an. Auch vor dem Hintergrund, dass das Zeitmoment (Zeitspanne zwischen Darlehensabschluss und Erklärung des Widerrufs) annähernd zehn Jahre betrug, sind an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen.
Das Gericht sah die Verwirkung als gegeben an.
OLG Schleswig, 5 U 71/16