Der Betroffene kann über seinen Verteidiger die Übersendung des gesamten Messfilms in einem allgemein lesbaren Format verlangen. Darüber hinaus ist die Bußgeldbehörde verpflichtet, die nach § 31 MessEG geforderten Nachweise herauszugeben, soweit solche vorhanden sind.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Messung mit einem sogenannten standardisierten Messverfahren vorgenommen. Insoweit obliegt es dem Betroffenen, die Richtigkeit der Messung durch Benennung gegebenenfalls vorhandener konkreter Anhaltspunkte in Zweifel zu ziehen. Erst wenn dies gelingt, wird eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts aktiviert und gegebenenfalls eine sachverständige Überprüfung der Messung vorgenommen. Hierzu ist auch die Einsichtnahme in sämtliche angefertigten Überwachungsfotos erforderlich, der Anspruch des Betroffenen ergibt sich aus seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 III GG, § 6 EMRK). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer hat hinter diesem Interesse zurückzustehen, diese haben sich im Übrigen durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer sowie der polizeilichen Kontrolle ausgesetzt.
Auch wenn keine sogenannte Lebensakte eines Messgerätes geführt werden muss, ist in § 31 IV MessEG vorgesehen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren sind. Soweit solche Nachweise vorhanden sind, sind diese zur Akte beizuziehen und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger Einsicht zu gewähren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus dieser Dokumentation Anhaltspunkte ergeben, die die Gültigkeit der Eichung infrage stellen könnten.
AG Andernach, 2h OWi 131/17