Wird in einem angeordneten fachärztlichen Gutachten eine schizophrene Psychose mit akuter Symptomatik festgestellt, ist von mangelnder Kraftfahreignung auszugehen, die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.
Das Gericht weist auch darauf hin, dass in einem Entziehungsverfahren Sachverhalte nicht berücksichtigt werden dürfen, die Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens sind. Andere Gründe dürfen bei der Entziehung hingegen berücksichtigt werden.
OVG Saarland, 1 B 544/17