Steuerklasse bei Erbverzicht gegen Abfindung

Verzichtet ein zukünftiger Erbe gegenüber einem anderen zukünftigen Erben auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch und erhält hierfür eine Abfindung, richtet sich die Besteuerung nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse. Hiermit ändert der BFH seine Rechtsprechung. Bisher wurden die Fälle des Verzichts vor und nach dem Tod des Erblassers gleich besteuert, nunmehr findet die günstigere Steuerklasse (im Verhältnis zum Erblasser) nur noch Anwendung, wenn der Verzicht erst nach dem Tod des Erblassers erklärt wird.

BFH, II R 25/15

 

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