Adoption eines Kindes nach Leihmutterschaft

Die Adoption eines von einer Leihmutter geborenen Kindes durch den Ehegatten oder Lebenspartner des schon als Vater oder Mutter eingetragenen Elternteils setzt nicht voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ausreichend ist, wenn diese Adoption dem Kindeswohl dient. Dieser Kindeswohldienlichkeit steht nicht entgegen, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde. Vielmehr gehört es regelmäßig zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird.

Im entschiedenen Fall gebar nach Vermittlung durch eine US-amerikanische Agentur eine amerikanische Leihmutter Zwillinge. Der Vater erklärte noch vor der Geburt der Zwillinge die Anerkennung der Vaterschaft. Nach der Geburt übernahmen der Vater und der Annehmende sogleich die Betreuung und Versorgung der Kinder. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland, Vater und Annehmender begründeten dann eine Lebenspartnerschaft. Anschließend beantragte der Annehmende die Annahme der Kinder durch Adoption. Diese wurde unter Kindeswohlaspekten vom OLG befürwortet.

Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich Leihmutterschaft verhindern möchte, kann dies kein Grund sein, die Adoption nicht zuzulassen, die dem Kindeswohl dient. Hierdurch würde auch das Kind in seinen Rechten beschränkt werden.

OLG Düsseldorf, II-1 UF 10/16

 

Dieser Beitrag wurde unter Familienrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert