Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig. Voraussetzung ist das Vorliegen von Sterilität. Auch müssen die Vorgaben des ESchG (Gesetz zum Schutz von Embryonen) eingehalten werden. Insoweit liegt aber kein Verstoß gegen dieses Gesetz vor, wenn mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen und der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zu Grunde liegt.
BFH, VI R 34/15