Dieselgate – Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers

Einem Vertragshändler ist die Täuschung durch den Hersteller nicht zuzurechnen, der Hersteller ist kein Erfüllungsgehilfe des Händlers und damit nicht in dessen Pflichtenkreis einbezogen. Insoweit kommt eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht in Betracht.

Ausdrücklich betont das Gericht, Gewährleistungsrechte nicht geprüft zu haben, da die Klage nicht hierauf gestützt wurde.

OLG Koblenz, 1 U 302/17

Ebenso: OLG Hamm, 2 U 39/17

 

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