Grundsätzlich ist der Erziehungsvorrang den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, ist ein Umgang mit den Großeltern nicht kindeswohldienlich. Ein Antrag der Großeltern auf Umgang kann schlicht zurückgewiesen werden, weil denen – anders als den Eltern – nicht grundsätzlich ein Umgangsrecht zusteht.
BGH, XII ZB 350/16