Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten

Die Fahrerlaubnis ist nach § 4 V StVG zu entziehen, wenn der Inhaber die Zuwiderhandlung, die diese Grenze erreichte, vor Erteilung der Verwarnung begangen hatte und die Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister eingetragen war. Dies gilt insbesondere, wenn diese Eintragung der Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht übermittelt worden war. Eine Verringerung des Punktestands nach § 4 VI 3 Nr.2 StVG tritt in einem solchen Fall nicht ein.

BVerwG, 3 C 21/15

 

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