Zieht ein Ehegatte aus einem im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Hausgrundstück endgültig aus, kann er ein Recht auf Zutrittsgewährung zur Immobilie nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes geltend machen. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler, um die Immobilie freihändig zu verkaufen, stellt keinen solchen besonderen Grund dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte dem freihändigen Verkauf nicht zustimmt und stattdessen eine Teilungszwangsversteigerung betreibt.
OLG Bremen, 5 WF 62/17