Die Identifizierung eines Fahrers erfolgt regelmäßig durch einen Vergleich mit dem Lichtbild. Sind diese Bilder von schlechter Qualität, ist eine Identifizierung unmöglich. Insbesondere Bilder mit grober Körnung, die dazu noch unscharf und kontrastarm sind, sind hierfür nicht geeignet. Soweit für die Identifizierung durch den Richter markante Gesichtspartien benannt werden, müssen diese auch auf dem Foto scharf abgebildet sein. Ansonsten kann keine Verurteilung erfolgen.
KG Berlin, 3 (Ws) B 158/17- 162 Ss 88/17
Ebenso entschied ein weiteres OLG, das eine Identifizierung ausschloss, da das Lichtbild generell nicht hierzu geeignet sei. Das Bild war unscharf und kontrastarm, die Konturen des aufgenommenen Gesichts waren flach und kaum erkennbar. Durch die grobe Körnung wurde die Erkennbarkeit weiter eingeschränkt. Teile des Gesichts und die Ohren waren überhaupt nicht zu erkennen.
OLG Brandenburg, (2B) 53 Ss-OWi 186/11