Es muss nicht unverhältnismäßig sein, wenn einem Beschuldigten elf Monate nach der Tat (in diesem Fall: Unfallflucht) die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 69 StGB, § 111a StPO entzogen wird. Dies ist möglich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis im nachfolgenden Hauptverfahren erfolgt, was vorliegend dann auch geschehen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in der Zwischenzeit möglicherweise Ermittlungen, dass Zwischenverfahren und das Hauptverfahren betrieben wurden und der Beschuldigte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte. Die lange Zeitdauer zwischen Tatbegehung und vorläufiger Entziehung wird insbesondere relativiert, wenn die eigentlich gebotene Verfahrensbeschleunigung wesentlich das Ermittlungsverfahren und nicht den Zeitraum ab der vorläufigen Erziehung betrifft.
KG Berlin, 3 Ws 39/17