Eine vorsätzliche Begehungsweise (auch in Form des Eventualvorsatzes – billigende Inkaufnahme) muss im Urteil durch eine Auseinandersetzung mit kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen dargestellt werden. Vorsatz kann nicht allein aufgrund der Abstandsunterschreitung angenommen werden, auch wenn sich die Unterschreitung über den gesamten Beobachtungsbereich der Videoaufzeichnung (also einen gewissen Zeitraum) erstreckt.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 836/17