Entbindungsantrag am Terminstag

Der Betroffene stellte über seinen Verteidiger am Terminstag ca. 2,5h vor dem Termin einen Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen (mit Einräumung der Fahrereigenschaft und schriftlicher Vollmacht). Dieser Antrag wurde dem Richter nicht mehr vorgelegt und somit nicht beschieden. Dies ist fehlerhaft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich Kenntnis von dem Antrag hatte. Entscheidend ist, dass der Antrag bei entsprechender gerichtsinterner Organisation rechtzeitig hätte vorgelegt werden können. Die Fürsorgepflicht des Richters hätte außerdem verlangt, dass er sich vor Erlass seines Verwerfungsurteils (wenn ein Betroffener nicht erscheint, wird der Einspruch ohne inhaltliche Prüfung verworfen, ist der Betroffene aber entbunden, muss das Gericht eine Sachentscheidung treffen) danach erkundigt, ob bei der Geschäftsstelle ein Entbindungsantrag eingegangen ist.

OLG Bamberg,3 Ss OWi 654/17

Der Verteidiger musste auf dem Antrag auch keinen Hinweis darauf erteilen, dass wegen der am gleichen Tag stattfindenden Verhandlung eine besondere Eilbedürftigkeit zur Vorlage beim Richter gegeben ist. Anders wäre nur entschieden worden, wenn der Entbindungsantrag versteckt in einem längeren Schriftsatz eingebunden wäre, so dass er nicht ohne weiteres zu erkennen ist.

 

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