Wenn in einem Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge erst ab einer bestimmten Stundenzahl zugesprochen werden, die regelmäßig einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, gibt es auch erst bei einem Überschreiten dieser Stundenzahl die entsprechenden Zuschläge. Teilzeitbeschäftigte, die mehr Stunden arbeiten, als vertraglich vereinbart wurde, allerdings diese Grenze nicht erreichen, haben keinen Anspruch auf die entsprechenden Zuschläge. Hierin liegt keine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten.
BAG, 10 AZR 589/15