In einem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatvorwurf zeitlich, örtlich und dem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festgelegt sein, da der Bußgeldbescheid die Verfahrensgrundlage darstellt. Wenn lediglich angeführt wird, dass innerhalb einer Ortschaft auf einer bestimmten Straße in einer bestimmten Fahrtrichtung eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, aber keine nähere Bezeichnung der Örtlichkeit (beispielsweise durch eine Hausnummer oder Angabe des Streckenkilometers) erfolgt, genügt diese allgemeine Angabe den Anforderungen nicht. Es reicht auch nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt.
AG Stadthagen, 11 OWi 108/17