Wenn der Versicherungsnehmer einen Teilediebstahl behauptet und der Versicherung eine Nachbesichtigung nicht ermöglicht, kann ein Obliegenheitsverletzung vorliegen, die zu einer Leistungsverweigerung gem. § 28 VVG berechtigen kann.
Auch muss der Diebstahl nachgewiesen werden. Wenn dies nicht durch Zeugen gelingt, kann dies durch eigene Angaben des Geschädigten erfolgen. Ändert der Geschädigte allerdings vor Gericht seine Angaben, kann das Gericht annehmen, er sei persönlich nicht glaubwürdig.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde abgewiesen.
OLG Hamm, 20 U 184/15