Abschleppen trotz Visitenkarte

Wer sein Fahrzeug verkehrswidrig parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden und die Kosten tragen zu müssen. Parkt jemand sein Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz ist ein sofortiges Abschleppen gerechtfertigt. Im entschiedenen Fall wurde eine Visitenkarte mit den Kontaktdaten sowie den Daten des Büros im Fahrzeug abgelegt. Trotzdem wurde das Fahrzeug sofort abgeschleppt, der Fahrer hatte die Kosten zu tragen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass eine Nachforschungspflicht der Polizei vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme nur besteht, wenn die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Fahrzeugs sichergestellt ist und auch erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet. Der Fahrer muss also ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des Fahrzeugs veranlasst werden können. Allein das Hinterlassen einer Rufnummer, auch einer Mobilfunknummer, ist insoweit nicht ausreichend, da für die Polizei nicht deutlich erkennbar ist, ob bzw. wann der Fahrer erscheinen wird und wie lange es dauert, bis die Verkehrsbehinderung beseitigt ist. Nur wenn der Polizist positiv weiß oder wissen kann, dass sich die verantwortliche Person in unmittelbarer Nähe befindet und die Störung in Kürze selbst beseitigen wird, ist eine Abschleppanordnung unverhältnismäßig. Nachforschungen hat die Polizei nicht anzustellen, es sei denn, wenn konkrete Hinweise auf den Aufenthaltsort des Fahrers bekannt sind oder er sich in Ruf- oder Sichtweite des Fahrzeugs befindet.

Allein die hinterlegte Visitenkarte reichte dem Gericht nicht aus, da sich hieraus nicht ergibt, dass sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe aufhält und in Kürze zu seinem Fahrzeug zurückkehren kann, um die Verkehrsbehinderungen zu beseitigen.

BayVGH, 10 ZB 17.1912

 

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