Diese Formulierung wird häufig in Kaufverträgen über ein gebrauchtes Fahrzeug verwendet, wenn auf beiden Seiten ein Verbraucher tätig wird. Der Haftungsausschluss bezieht sich insoweit auch auf öffentliche Äußerungen des Verkäufers über das Vorhandensein bestimmter Merkmale des Kraftfahrzeugs, wenn diese angepriesenen Merkmale nicht im Kaufvertrag aufgeführt werden.
Im entschiedenen Fall wurde auf einer Onlineplattform ein Opel Adam Slam angeboten, tatsächlich handelte es sich aber um einen Jam. Bei einem Neuwagenverkauf besteht eine Preisdifferenz von 1.245 €. Im Kaufvertrag wurde lediglich der Verkauf eines Opel Adam vereinbart. Die vom Käufer insoweit geltend gemachten Gewährleistungsansprüche wurden abgewiesen.
Begründet wird diese Entscheidung mit dem Umstand, dass es sich bei öffentlichen Angaben des Verkäufers um eine Eigenschaft nach § 434 Abs.I S.3 BGB handelt, nicht aber um eine vereinbarte Eigenschaft nach S.1 dieser Vorschrift. Bei vereinbarten Eigenschaften, die nicht vorhanden sind, kann ein Gewährleistungsausschluss für das Vorhandensein nicht vereinbart werden. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch auf öffentliche Äußerungen über die Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer nicht übertragen. Da insoweit der Kaufvertrag auch keine Angabe zur Ausstattungsvariante enthielt, kann auch nicht angenommen werden, dass die Ausstattungsvariante, die der Verkäufer öffentlich in seiner Anzeige vorher angab, stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart war.
Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass allein der Umstand, dass der Verkäufer insgesamt drei PKW im Internet zum Verkauf angeboten hatte, nicht für die Annahme ausreicht, der Verkäufer würde gewerblich als Gebrauchtwagenhändler tätig werden. Maßgebend ist insoweit vielmehr, zu welchem Zweck die angebotenen Fahrzeuge bisher genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollen.
BGH, VIII ZR 271/16