Wer eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begeht, dem kann gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. In Abs. 2 dieser Vorschrift sind folgende Katalogtaten angeführt, bei denen grundsätzlich von der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs auszugehen ist: Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Vollrausch.
Soll wegen einer anderen Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss das Gericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird.
BGH, 4StR 427/17